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   BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21   

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https://dejure.org/2021,46207
BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21 (https://dejure.org/2021,46207)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2021 - I ZB 21/21 (https://dejure.org/2021,46207)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2021 - I ZB 21/21 (https://dejure.org/2021,46207)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Anordnung einer durch eine Prozesspartei zu erbringenden Prozesskostensicherheit; Antragstellung auf Aufhebung des Schiedsspruchs im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 110
    Stellt der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs, sind die §§ 110 ff. ZPO auf ihn nicht entsprechend anwendbar.

  • rechtsportal.de

    ZPO § 110
    Antrag auf Anordnung einer durch eine Prozesspartei zu erbringenden Prozesskostensicherheit; Antragstellung auf Aufhebung des Schiedsspruchs im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenantrag im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung: Keine Prozesskostensicherheit!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostensicherheit, wenn der Antragsgegner im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen (Gegen-)Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs stellt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: §§ 110 ff. ZPO auf Gegenantrag unanwendbar! (IBR 2022, 48)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 207
  • ZIP 2021, 2670
  • MDR 2022, 191
  • SchiedsVZ 2022, 32
  • WM 2021, 2295
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Frankfurt, 31.01.2018 - 26 Sch 7/17

    Prozesskostensicherheit für Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 31. Januar 2018 - 26 Sch 7/17, juris) hat sie für den (isolierten) Aufhebungsantrag der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei bejaht.

    Hierfür hat das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass dieser Antrag eine mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vergleichbare Gestaltungsklage beinhalte, mit deren Erhebung der Antragsteller sich in die Rolle des Angreifers begebe, um die Wirkungen des Schiedsspruchs, die gemäß § 1055 ZPO denen eines rechtskräftigen Urteils entsprächen, zu beseitigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 12; ähnlich insoweit MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1059 Rn. 1).

    Der Zweck der §§ 110 ff. ZPO, den Beklagten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu schützen und ihn vor Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland zu bewahren, sei - nicht zuletzt mit Blick auf die häufig großen Streitwerte - auf das Aufhebungsverfahren übertragbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 11).

    Den Vorschriften komme im (isolierten) Aufhebungsverfahren praktische Relevanz zu, weil die Anordnung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO davon abhänge, dass der Antragsteller im Inland nicht über ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen verfüge, so dass die §§ 110 ff. ZPO typischerweise in Fallkonstellationen anwendbar seien, in denen die obsiegende Partei kein wirtschaftliches Interesse an einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Inland habe, weil die im Schiedsverfahren unterlegene Partei über keine den Vollstreckungszugriff gewährleistenden Vermögenswerte im Inland verfüge (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 13).

    Eine besondere Beschleunigungsbedürftigkeit des Aufhebungsverfahrens hat das Oberlandesgericht Frankfurt auch wegen der nach § 1063 Abs. 2 Fall 1 ZPO vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung verneint (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 12).

    Das Argument, dass Aufhebungsgründe auch in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren geltend gemacht werden können, hat es mit Blick auf die formalen Parteirollen nicht für durchgreifend erachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 26 Sch 7/17, juris Rn. 13).

  • BGH, 22.09.1969 - VII ZR 192/68

    Ausländersicherheit bei Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Erhebung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls durch die in § 1041 ZPO aF vorgesehene Aufhebungsklage geltend machen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321, 322 bis 325 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 10; Muthorst in Stein/Jonas aaO § 110 Rn. 14; Schlosser in Stein/Jonas aaO § 1063 Rn. 27a; MünchKomm.ZPO/Münch aaO § 1063 Rn. 2; Foerste in Musielak/Voit aaO § 110 Rn. 2; Zöller/Herget aaO § 110 Rn. 3; Zöller/Geimer aaO § 1064 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Jaspersen aaO § 110 Rn. 10; Bünnigmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 110 Rn. 9; Schmidt in Prütting/Gehrlein aaO § 110 Rn. 6; Saenger/Woestmann aaO § 110 Rn. 2; Goldbeck in Kern/Diehm aaO § 110 Rn. 5; kritisch Schütze in Wieczorek/Schütze aaO § 110 Rn 21 f. und § 1061 Rn. 107 mwN).

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf die Aussage im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1969, in Wirklichkeit sei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der dessen Aufhebung beantragende Antragsgegner der angreifende Teil, der mit seinen Einwendungen den Schiedsspruch zu Fall bringen wolle (vgl. BGHZ 52, 321, 325 [juris Rn. 35]).

    Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der dessen Aufhebung beantragende Antragsgegner - ungeachtet seiner Parteirolle - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet wäre (mit Vergleich zur Aufhebungsklage nach § 1041 ZPO aF vgl. BGHZ 52, 321, 324 f. [juris Rn. 34]).

    In den Kommentaren zur Zivilprozessordnung wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1969 (BGHZ 52, 321) verwiesen, aus dem sich ergibt, dass dieser nur über die Prozesskostensicherheit des Antragstellers im Vollstreckbarerklärungsverfahren entschieden hat, nicht aber über die des Antragsgegners, der die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt.

  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 9/20

    Klage auf auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Auch im Rechtsmittelverfahren kommt es auf die Parteirolle in erster Instanz an (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 266 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80, ZIP 1982, 113, 114 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15).

    Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).

  • BGH, 01.03.2021 - X ZR 54/19

    Patentnichtigkeitsverfahren eines im Vereinigten Königreich ansässigen

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).

  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 198/80
    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Auch im Rechtsmittelverfahren kommt es auf die Parteirolle in erster Instanz an (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 266 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80, ZIP 1982, 113, 114 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15).
  • BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17

    Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, NJW-RR 2018, 1458 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).
  • BGH, 20.11.1961 - VIII ZR 65/61

    Einrede mangelnder Sicherheit im Revisionsverfahren. Streitwert

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Auch im Rechtsmittelverfahren kommt es auf die Parteirolle in erster Instanz an (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1961 - VIII ZR 65/61, BGHZ 37, 264, 266 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 198/80, ZIP 1982, 113, 114 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15).
  • BGH, 19.07.2007 - IX ZR 150/05

    Zeitpunkt für die Erhebung der Rüge mangelnder Prozesskostensicherheit

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).
  • BGH, 15.05.2001 - XI ZR 243/00

    Sicherheitsleistung eines im Ausland ansässigen Beklagten

    Auszug aus BGH, 23.09.2021 - I ZB 21/21
    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist in einer höheren Instanz die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Kosten dieser Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (§ 296 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9).
  • BGH, 12.01.2023 - I ZB 33/22

    Anwendbarkeit die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur

    Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN).

    Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündlichen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO aF vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 10] mwN).

    bb) An dieser Auffassung hält der Senat unter dem geltenden Verfahrensrecht nicht fest (offengelassen in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]).

    Es kann auch nicht von einer vergleichbaren Eilbedürftigkeit wie im Verfahren über Arreste und einstweilige Verfügungen ausgegangen werden, zu dem vertreten wird, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße geltenden Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien und das Beschleunigungsinteresse des Gläubigers erst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (vgl. die Nachweise in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 9]).

    Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN).

    cc) Es ist schließlich nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs begehrt (vgl. dazu auch BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]).

    Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gehe über das kontradiktorische Gegenteil des Antrags auf Nichtanerkennung hinaus, weil er dem Antragsteller im Obsiegensfall einen Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO verschaffe, übersehen sie, dass auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen widerklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Feststellungsklage, nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozesskostensicherheit befreit ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 16]).

  • BGH, 27.09.2022 - VI ZR 68/21

    Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit: Zulässigkeit in einer höheren

    a) Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen, die grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache, und zwar für alle Rechtszüge, erhoben werden muss (§ 532 Satz 2, § 282 Abs. 3 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, WM 2021, 2295 Rn. 19; vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9; vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05, juris Rn. 9; Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630, juris Rn. 7).

    Da über die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nur einmal und nicht in jeder Instanz erneut entschieden werden soll, ist die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung in einer höheren Instanz nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung erst in dieser Instanz eingetreten sind oder wenn die Einrede in den Vorinstanzen ohne Verschulden nicht erhoben worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, WM 2021, 2295 Rn. 19; vom 1. März 2021 - X ZR 54/19, juris Rn. 9; vom 19. Juli 2007 - IX ZR 150/05 Rn. 9; Urteil vom 15. Mai 2001 - XI ZR 243/00, NJW 2001, 3630, juris Rn. 7).

  • LG Hamburg, 29.03.2022 - 310 O 113/14

    Prozesskostensicherheit bei gewöhnlichem Aufenthalt in Großbritannien für vor

    a) Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten gehört zu den die Zulässigkeit der Klage betreffenden verzichtbaren Rügen und muss gemäß § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache erhoben werden (BGH, NJW-RR 2022, 207 Rn. 19).
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